Ein Polizist, der sein Amt nutzt, um das eigene Kind vor Strafe zu schützen, macht sich strafbar. Wie oft das in Deutschland vorkommt, weiß niemand: Es gibt dazu keine Statistik und keine Studie.
Das Szenario kennt jeder aus Erzählungen. Der Sohn des Polizisten, bei dem die Anzeige im Sande verläuft. Die Tochter, die bei der Kontrolle den Namen des Vaters nennt. Dieser Beitrag trennt, was rechtlich klar ist, was belegt ist und wo die Vermutung beginnt.
Wie der Missbrauch aussehen kann
Denkbar sind vor allem vier Formen:
- Wegsehen. Der Beamte erfährt dienstlich von einer Straftat des Kindes und leitet kein Verfahren ein oder bittet Kollegen, es nicht zu tun.
- Nachschauen. Er fragt im Polizeisystem ab, ob gegen das Kind ermittelt wird, wer Anzeige erstattet hat oder was Zeugen ausgesagt haben.
- Einwirken. Er spricht mit dem sachbearbeitenden Kollegen, mit Zeugen oder mit dem Anzeigeerstatter und nutzt dabei seine Stellung.
- Zurückschlagen. Er richtet polizeiliche Mittel gegen die Person, mit der das Kind im Streit liegt, etwa durch Kontrollen oder eine Gegenanzeige.
Die Kinder selbst begehen dabei in der Regel keinen Amtsmissbrauch, denn sie haben kein Amt. Sie können sich aber als Anstifter strafbar machen, wenn sie den Elternteil dazu bringen.
Was das Gesetz sagt
Das deutsche Recht ist hier strenger, als viele annehmen.
Kein Familienbonus für Beamte. Wer als Privatperson einen Angehörigen vor Strafe schützt, bleibt nach § 258 StGB straffrei. Für Polizisten im Dienst gilt dieses Privileg nicht. Die Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB ist auch dann strafbar, wenn sie dem eigenen Kind dient. Der Strafrahmen liegt bei sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe, und schon der Versuch ist strafbar.
Auch Unterlassen zählt. Polizisten müssen Straftaten verfolgen, sobald sie dienstlich davon erfahren. Wer bewusst nichts tut, begeht Strafvereitelung durch Unterlassen. Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte 2025 einen Polizisten zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, weil er nach einem Messerangriff kein Verfahren eingeleitet hatte. Um ein Familienmitglied ging es dort nicht, aber der Fall zeigt, dass bloßes Nichtstun reicht.
Private Datenabfragen sind verboten. Jede Abfrage ohne dienstlichen Anlass ist ein Datenschutzverstoß. Wird die Information weitergegeben, kommt die Verletzung des Dienstgeheimnisses hinzu.
Angehörige sind tabu. Nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes darf ein Beamter nicht in einem Verfahren tätig werden, an dem ein Angehöriger beteiligt ist. Dazu zählen Kinder ausdrücklich. Schon die Besorgnis der Befangenheit genügt, um einen Beamten von einem Vorgang abzuziehen.
Was belegt ist und was nicht
Einen dokumentierten deutschen Gerichtsfall, in dem ein Polizist nachweislich das eigene Kind vor Strafverfolgung geschützt hat, habe ich bei der Recherche nicht gefunden. Das heißt nicht, dass es solche Fälle nicht gibt. Aber es heißt, dass sich die Behauptung eines verbreiteten Problems nicht belegen lässt.
Belegt ist das Muster dahinter: Polizisten nutzen dienstliche Zugänge für private Gefälligkeiten.
- In Hessen verurteilte das Amtsgericht Alsfeld einen früheren Polizisten zu 7.000 Euro Geldstrafe. Er hatte auf Bitten einer Bekannten nachgesehen, ob gegen deren Sohn ein Haftbefehl vorlag.
- In Berlin gab ein Polizist vor Gericht zu, nach einem Verfahren gegen die Tochter eines befreundeten Paares geforscht zu haben. Das Gericht verhängte 3.600 Euro Geldstrafe.
- In Baden-Württemberg verhängte der Landesdatenschutzbeauftragte allein 2024 in zwölf Verfahren Geldbußen von zusammen 14.550 Euro gegen Polizeibedienstete, die Datenbanken privat genutzt hatten.
Wenn Beamte schon für Bekannte in die Datenbank schauen, liegt es nahe, dass manche es auch für die eigenen Kinder tun. Das ist eine plausible Annahme, kein Nachweis.
Warum man so wenig weiß, hat Gründe. Die Justizstatistik erfasst nicht, zu wessen Gunsten ein Beamter gehandelt hat. Wer von einer nicht verfolgten Anzeige betroffen ist, erfährt selten den Grund. Und Kollegen, die etwas bemerken, melden es nicht immer.
Was Betroffene tun können
- Anzeige direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten, nicht bei der Dienststelle des Elternteils.
- Das Verwandtschaftsverhältnis in der Anzeige ausdrücklich nennen und um Bearbeitung durch eine andere Dienststelle bitten.
- Aktenzeichen notieren und nach einigen Wochen schriftlich nach dem Stand fragen.
- Bei Einstellung des Verfahrens Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen.
- Bei Verdacht auf eine private Datenabfrage den Landesdatenschutzbeauftragten einschalten. Abfragen werden protokolliert.
- Den Polizeibeauftragten des Landes oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde nutzen.
Fazit
Rechtlich ist die Sache eindeutig: Für Polizisten gibt es keinen Schutzraum Familie. Offen ist, wie oft die Regel gebrochen wird. Wer darüber schreibt, sollte das ehrlich sagen, statt aus Einzelfällen und Hörensagen ein System zu machen. Was sich fordern lässt, ist bessere Kontrolle: lückenlose Protokollierung von Datenabfragen, unabhängige Beschwerdestellen in allen Ländern und klare Meldewege für Kollegen.
Quellen
- anwalt.de: Strafvereitelung im Amt durch Polizeibeamte
- kanzlei.law: Strafvereitelung im Amt und Angehörigenprivileg
- LTO: Polizist wegen Strafvereitelung im Amt verurteilt
- Oberhessische Presse: Unerlaubte Polizeicomputer-Abfrage, Ex-Polizist verurteilt
- Tagesspiegel: Polizist zu Geldstrafe verurteilt
- Dr. Datenschutz: Geldbuße für rechtswidrige Datenabfrage
- LfDI Baden-Württemberg: Datenabfrage für private Zwecke
- § 20 VwVfG, Ausgeschlossene Personen
- echte-polizisten.de: Besorgnis der Befangenheit
