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10/05/2026

Wenn Polizisten das Recht brechen: Amtsmissbrauch in Deutschland (Teil 1/3)

Polizisten, die ihr Amt missbrauchen, sind die Ausnahme. Aber wenn es passiert, wird es in Deutschland nur selten aufgeklärt: Über 90 Prozent der Verfahren wegen rechtswidriger Polizeigewalt werden eingestellt, in rund 2 Prozent kommt es zur Anklage.

Die Polizei darf, was sonst niemand darf: festnehmen, durchsuchen, Gewalt anwenden, Daten abfragen. Genau deshalb wiegt es schwer, wenn einzelne Beamte diese Macht gegen Unschuldige richten, Beweise manipulieren oder Kollegen decken. Dieser Beitrag zeigt, was strafbar ist, was die Zahlen sagen und warum die Aufarbeitung so oft scheitert.

Was strafbar ist

Das Strafgesetzbuch kennt eigene Tatbestände für Amtsträger. Die wichtigsten:

TatbestandWorum es gehtStrafrahmen
Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB)Ein Beamter verfolgt wissentlich jemanden, der unschuldig ist1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)Rechtswidrige Gewalt im Dienst3 Monate bis 5 Jahre
Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)Straftaten werden bewusst nicht verfolgt, etwa die von Kollegen6 Monate bis 5 Jahre
Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)Lügen vor Gericht3 Monate bis 5 Jahre

Die Verfolgung Unschuldiger ist ein Verbrechen und damit der schwerste dieser Vorwürfe. Die Hürde ist allerdings hoch: Der Beamte muss absichtlich oder wissentlich handeln. Ein Irrtum oder schlampige Ermittlungen reichen nicht.

Hinzu kommt das Disziplinarrecht. Gerichte sehen die Verfolgung Unschuldiger und die Falschaussage eines Polizisten als so schwere Dienstvergehen, dass sie in der Regel die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen.

Was die Zahlen sagen

Jedes Jahr werden mehrere tausend Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete abgeschlossen. 2021 zählte das Statistische Bundesamt 5.252 erledigte Verfahren: 2.790 wegen Gewaltausübung, 2.437 wegen Zwang und Amtsmissbrauch, 25 wegen vorsätzlicher Tötungsdelikte. Vor einem Amtsgericht verhandelt wurden im selben Jahr 61 Verfahren.

Die bislang größte Untersuchung zum Thema ist das Forschungsprojekt KviAPol der Universitäten Bochum und Frankfurt. Es stützt sich auf über 3.300 Berichte von Betroffenen und mehr als 60 Interviews mit Polizisten, Richtern, Staatsanwälten und Anwälten. Die Kernergebnisse:

  • Nur 14 Prozent der Befragten gaben an, dass es in ihrem Fall überhaupt ein Strafverfahren gab.
  • Das Dunkelfeld schätzen die Forschenden auf mindestens fünfmal so groß wie das Hellfeld.
  • Über 90 Prozent der Verfahren stellt die Staatsanwaltschaft ein, in etwa 2 Prozent erhebt sie Anklage.
  • Kommt es zum Prozess, lag die Verurteilungsquote 2018 bei 41 Prozent, gegenüber 82 Prozent im Durchschnitt aller Verfahren.

Zur Einordnung gehören zwei Einschränkungen. Die Befragung ist nicht repräsentativ, und die Studie erfasst Verdachtsfälle, keine erwiesenen Taten. Polizeigewerkschaften lesen die hohe Einstellungsquote deshalb anders: als Beleg dafür, dass viele Anzeigen unbegründet sind. Die Forschenden halten dagegen, dass die Quote weit über dem liegt, was bei anderen Delikten üblich ist.

Wie Amtsmissbrauch konkret aussieht

Erfundene Vorwürfe. In Baden-Württemberg wurde ein Polizeibeamter wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger und Falschaussage zu elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte später seine Entfernung aus dem Dienst: Er habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt.

Untergeschobene Beweise. Aus Mannheim wird über einen 27-jährigen Polizisten berichtet, der einem Verdächtigen Marihuana untergeschoben haben soll und dies gestand. Vom Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger sprach ihn das Landgericht dem Bericht zufolge frei, weil der Betroffene juristisch nicht als „Unschuldiger“ galt. Der Fall zeigt, wie eng der Tatbestand gefasst ist.

Missbrauch von Polizeidaten. Im Zusammenhang mit den Drohschreiben des „NSU 2.0“ wurde bekannt, dass Daten späterer Empfängerinnen zuvor an Polizeicomputern in Frankfurt, Wiesbaden und Berlin abgefragt worden waren. Eine Umfrage der „Welt am Sonntag“ ergab bundesweit mehr als 400 Verfahren wegen unberechtigter Datenabfragen seit 2018. Wer an den Rechnern saß, ließ sich teils nicht klären, weil Passwörter geteilt wurden.

Die Gegenanzeige. Betroffene berichten in der KviAPol-Studie, sie hätten aus Angst vor einer Gegenanzeige auf eine eigene Anzeige verzichtet. Gemeint ist das Muster, dass auf eine Beschwerde über Polizeigewalt eine Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte folgt.

Warum die Aufklärung so oft scheitert

Forschung und Anwaltschaft nennen vor allem vier Gründe:

  • Polizei ermittelt gegen Polizei. Die Ermittlungen führen meist Kollegen, und die Staatsanwaltschaft ist im Alltag auf die Zusammenarbeit mit der Polizei angewiesen.
  • Aussage gegen Aussage. Oft steht ein einzelner Betroffener mehreren Beamten gegenüber, deren Aussagen vor Gericht als besonders glaubwürdig gelten.
  • Fehlende Identifizierung. Vor allem bei Demonstrationen und Fußballspielen lassen sich die handelnden Beamten häufig nicht feststellen. Das ist ein Hauptgrund für Einstellungen.
  • Geringes Problembewusstsein. Der Kriminologe Tobias Singelnstein sieht in Polizei und Staatsanwaltschaften wenig Bereitschaft, Fehlverhalten als strukturelles Thema zu behandeln.

Was sich ändert

Seit März 2024 gibt es mit Uli Grötsch den ersten Polizeibeauftragten des Bundes. Er ist unabhängig, nicht weisungsgebunden und zuständig für Bundespolizei, BKA und die Polizei beim Bundestag. Im dritten Berichtsjahr bis Juni 2026 gingen 421 Eingaben ein, über 50 Prozent mehr als im Vorjahr. 323 kamen von Bürgern, 98 von Polizeibeschäftigten. In 50 Eingaben ging es um Diskriminierung und Racial Profiling.

Für die Landespolizeien, die den größten Teil der Polizeiarbeit leisten, ist der Bundesbeauftragte nicht zuständig. Einige Länder haben eigene Stellen, etwa Rheinland-Pfalz seit über zehn Jahren. Fachleute fordern darüber hinaus unabhängige Ermittlungsstellen und eine durchgängige Kennzeichnungspflicht.

Was Betroffene tun können

  • Sofort ein Gedächtnisprotokoll schreiben: Ort, Zeit, Ablauf, Dienstnummern, Kennzeichen.
  • Zeugen ansprechen und Kontaktdaten sichern, Videos und Fotos aufbewahren.
  • Verletzungen noch am selben Tag ärztlich dokumentieren lassen.
  • Anzeige direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten, nicht bei der betroffenen Dienststelle.
  • Vorher anwaltlichen Rat einholen, auch wegen einer möglichen Gegenanzeige.
  • Zusätzlich den Polizeibeauftragten des Bundes oder des Landes einschalten. Beim Bund gilt eine Frist von sechs Monaten.

Fazit

Die allermeisten Polizistinnen und Polizisten machen ihre Arbeit rechtmäßig. Das Problem ist nicht die Zahl der Täter in Uniform, sondern dass der Rechtsstaat sie zu selten zur Verantwortung zieht. Unabhängige Kontrolle schadet der Polizei nicht. Sie schützt das Vertrauen, auf das sie angewiesen ist.

Quellen

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